Das Aktuelle Heft 04/2011
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Inhalt Heft 04/2011
Structural Health Monitoring und Paradigmenwechsel
bei den geodaetischen Überwachungsmessungen
Structural Health Monitoring und Paradigmenwechsel
bei den geodaetischen Überwachungsmessungen
Boris Resnik | Berlin
Geodäten sind traditionell maßgeblich an Überwachungsmessungen beteiligt. Auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind auf diesem Fachgebiet tätig, aber bei vielen Kollegen gehört das Monitoring durchaus nicht zu den typischen Aufgaben. Dabei haben gerade sie gute Voraussetzungen, auf diesem Gebiet tätig zu werden. Beste Ausbildung, Qualitätsmanagement in den Büros und der Vertrauensvorschuss, den sie aufgrund ihrer Bestellung genießen, sollten ein Engagement unterstützen. Die FORUM-Redaktion möchte ein solches Anliegen befördern. In den folgenden Heften sollen Erfahrungen von ÖbVI und geräte- und softwaretechnische Voraussetzungen vorgestellt werden.
Diese kleine Reihe wird durch einen Beitrag von Prof. Dr. Resnik von der Beuth-Hochschule Berlin eingeleitet, der bereits seit Jahren im Bereich des Monitorings tätig ist.
1 | Structural Health Monitoring und geodätische Überwachungsmessungen
Dank neuer Materialien und Technologien konnte im Bauwesen in den letzten Jahrzehnten ein enormer Fortschritt erzielt werden. Die Strukturen von modernen Bauwerken werden immer filigraner und graziler, während die auf sie wirkende Belastungen auf sie kontinuierlich zunehmen. Außerdem werden einmalige Bauwerke immer häufiger an Stellen errichtet, die von ihren natürlichen Voraussetzungen her wenig geeignet sind. Parallel zu diesen Entwicklungen ist es möglich geworden, durch die rasante Entwicklung der Mikroelektronik, Computertechnik und Kommunikation den aktuellen Zustand solcher besonders gefährdeter Bauwerke auf einem wesentlich höheren technischen Niveau zu kontrollieren. Structural Health Monitoring (SHM) ist ein Ergebnis dieser schnellen Entwicklung der letzten Jahre. Dieser Begriff kann etwa als »Überwachung des Zustands von Strukturen« übersetzt werden und ist sicherlich wesentlich mehr als nur eine neue Bezeichnung für die alten Vorgehensweisen der Bauwerksüberwachung |1|.
Das SHM ist eine Methode, um kontinuierlich Anhaltspunkte über die Funktionsfähigkeit von Bauteilen und Bauwerken durch eine gemeinsame und weitgehend zeitnahe Analyse von vielfältigen Informationsquellen zu erhalten. So sollen Schädigungen, z. B. Risse oder Verformungen, frühzeitig erkannt werden, um Gegenmaßnahmen einzuleiten. Der Begriff deutet darauf hin, dass heute ein erweitertes Verständnis über die Untersuchungsobjekte gefordert wird und nur in einem interdisziplinären Kontext eine Beurteilung des »Gesundheitszustandes« des Bauwerkes überhaupt möglich ist. Die geodätischen Überwachungsmessungen sind nur ein relativ kleiner Bestandteil des SHM mit der grundlegenden Aufgabe, einen Nachweis über die Bewegungen und Verformungen eines Messobjektes in Raum und Zeit zu erbringen. Da es sich beim SHM definitionsgemäß um eine kontinuierliche und systematische Kontrolle von gefährdeten Bauwerken handelt, müssen auch die entsprechenden geodätischen Verfahren weit über die früher üblichen Inspektionsmessungen erweitert werden.
Präzise geodätische Deformationsmessungen sind spätestens seit den ersten Jahrzehnten des letzten Jahrhunderts im Zusammenhang mit dem Bau von Staumauern und Brücken zu einem Standardverfahren der Bauwerksüberwachung geworden. Die damals entwickelten Mess- und Auswerteverfahren waren weitgehend unabhängig von der Art des Bauwerkes und deswegen universell einsetzbar. Basierend auf den damals hoch entwickelten optischen bzw. mechanischen Messverfahren und mathematischen Auswertemodellen, erlaubten sie objektive Nachweise des Zustandes eines Bauwerks über bestimmte Zeitintervalle, auch wenn es sich dabei nur um eine begrenzte Anzahl rein geometrischer Parameter handelte. Bei anderen vorhandenen Verfahren der Überwachung dominierten dagegen sehr lange Zeit handwerkliche Methoden auf der Basis visueller Beurteilungen. Zwar wurden dafür auch unterschiedliche Hilfsmittel eingesetzt, dennoch waren die Ergebnisse meist vom subjektiven Erkennen von Schäden durch das die Prüfung durchführende Personal abhängig. In den letzten Jahrzehnten wurden allerdings außerhalb des Vermessungswesens sehr viele alternative Messverfahren mit elektrischen Extensometern, Dehnungsmessstreifen, faseroptischen Sensoren, um hier nur einige Beispiele zu nennen, entwickelt, die in jedem Fall im Nahbereich die üblichen geodätischen Punktmessungen ersetzen können und einen wesentlich höheren Automatisierungsgrad aufweisen. Durch die rasante Entwicklung der Mikroelektronik können auch die »klassischen« geodätischen Instrumente, wie motorisierte Tachymeter, GPS-Empfänger, Digitalnivelliere oder Neigungssensoren, im Routinebetrieb ohne einen Bediener auskommen und automatisch Messwerte mit hohen Abtastfrequenzen liefern. Somit ist es in den letzten Jahrzehnten zu einer weitgehenden Verschmelzung von unterschiedlichen Verfahren in Rahmen des SHM gekommen.
Wertveraenderungen
durch Geh- und Fahrrechte
auf ArkadenflAEchen
durch Geh- und Fahrrechte
auf ArkadenflAEchen
Jürgen Burneleit | Berlin
Die Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten in Grundbüchern und die damit oft verbundene Ermittlung von Wertminderungen an Grundstücken infolge dieser Grunddienstbarkeiten bilden übliche Vorgehensweisen in der Grundstückswertermittlung.
In der Bewertungsliteratur finden sich an zahlreichen Stellen entsprechende Ableitungsmodelle. Sie basieren überwiegend auf der Ermittlung pauschalierter Minderungssätze in Abhängigkeit von der tatsächlich ausgeübten Nutzung und der Einwirkungsintensität. Diese pauschalen Minderungsbeträge sind meist nicht nachvollziehbar ausgestaltet. Öffentlich-rechtliche Planfeststellungsverfahren, welche die Einziehung bzw. Einschränkung von Grundstücksnutzungen zur Folge haben, tangieren die in Art. 14 des Grundgesetzes verfasste Eigentumsgarantie. Zur Ermittlung von Wertminderungen durch die in diesem Zusammenhang zu begründenden Geh- und Fahrrechte auf Arkadenflächen sind Ableitungsmodelle gefragt, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Im nachfolgenden Artikel wird ein möglicher Weg aufgezeigt, der anlässlich eines konkreten Wertermittlungsauftrages vom Autor entwickelt wurde.
Definition Arkaden
Als Arkade wird ein von Pfeilern oder Säulen getragenes Bogenelement bezeichnet. Mehrere aneinander- oder hintereinandergereihte Arkaden, die einen zu mindestens einer Längsseite geöffneten Säulengang ergeben, bezeichnet man als Arkadengang. Besitzt der Säulengang ein gerades Gebälk, so spricht man von einer Kolonnade.
Säulengänge wurden bereits in der Frühzeit der Architektur, insbesondere in Indien, Ägypten und Griechenland, oft bei bedeutenden Gebäuden und Plätzen angelegt und stellen nach wie vor prägnante städtebauliche Gestaltungselemente zur Akzentuierung repräsentativer Straßen oder Marktplätze dar.
In jüngster Zeit taucht der Begriff der Arkade auch in Verbindung mit Einkaufszentren auf, wobei häufig keine Arkaden im architektonischen Sinne gebaut wurden. Der Begriff wird lediglich aus Marketinggründen verwendet.
Grundlagen der Entschädigungswertermittlung
Bei der Belastung einer Grundstücksteilfläche durch ein Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit gemäß §§ 1018 bis 1029 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die beschränkt dingliche Rechte an dem belasteten Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks gewährt.
Grundsätzlich kann eine Beschränkung des Grundeigentums durch Geh- und Fahrrechte eine Wertminderung des dienenden Grundstücks zur Folge haben. Ein Minderwert ist dann anzuerkennen, wenn die Nutzungsbeschränkung von Bedeutung ist und ein jeder Eigentümer sie als Nachteil empfindet. Der Minderungsbetrag ist von der Art der Beeinträchtigung sowie der Art und dem Umfang der Nutzung abhängig.
Der Eigentümer, dem eine dinglich gesicherte Eigentumsbeschränkung in Form einer Dienstbarkeit auferlegt wird, hat Anspruch auf Ersatz der durch die Nutzungsbeschränkung eingetretenen Wertminderung seines Grundstücks. Die entsprechende Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des entzogenen Rechts. Dabei ist der Betrag maßgeblich, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Einräumung des Rechtes gezahlt werden würde, bzw. der Betrag, der bei einem Verkauf eines derart belasteten Grundstücks nachgelassen werden würde. Es sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, die auch für die Ermittlung von Verkehrswerten gelten.
Aufgabenstellung
Im Zusammenhang mit der Umsetzung eines öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für ein Verkehrsbauvorhaben in Berlin werden private Grundstücksteilflächen zum Straßenausbau benötigt.
In einem Straßenabschnitt dieser Trasse sind die angrenzenden Grundstücke überwiegend in geschlossener Blockrandbebauung mit 5- bis 7-geschossigen Wohn- und Geschäftsgebäuden bebaut. In den Erdgeschossen der Gebäude befinden sich Arkadengänge von ca. 5 m Tiefe parallel zur Straße. Hier soll der zusätzliche, ca. 3,6 m breite öffentliche Gehweg, der sich vor den Arkadengängen befindet, aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses ersatzlos aufgehoben und zum Ausbau der Fahrbahn bzw. der Straßenbahntrasse verwendet werden.
Infolgedessen wird der öffentliche Fußgängerbereich vollständig auf die Arkadenflächen verlagert und über die Eintragung eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Allgemeinheit im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis dauerhaft gesichert. Die auf den zu belastenden Grundstücken errichteten Gebäude sind als Renditeobjekte konzipiert. Dabei werden Erträge aus der Vermietung von Büro-, Handels- und Wohnflächen sowie zusätzlich über die Nutzung von Teilflächen der Arkadengänge erzielt.
Eine rentierliche Nutzung von Arkadenflächen ist gegeben, wenn den Nutzern im Arkadenraum das Aufstellen von Schaukästen, Vorführeinrichtungen oder Werbetafeln gestattet wird. Ebenso können Segmente von Arkadenflächen zu Schank- und Speisezwecken als Außenbereich eines Lokals oder als zusätzliche Verkaufsfläche angrenzender Einzelhandelsflächen rentierlich genutzt werden.
Die Verfügungsgewalt des Eigentümers über die zu belastenden Arkadenflächen wird mit Rechtswirksamwerdung des Geh- und Fahrrechts eingeschränkt. Gleichzeitig können entsprechende Erträge aus diesen Flächensegmenten nicht mehr erwirtschaftet werden. Es ergibt sich somit ein Minderwert für das dienende Grundstück.
Bekanntlich ist nach § 95 Abs. 2 BauGB sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bei der Bemessung der Entschädigung von Grundstücken oder Teilgrundstücken diejenige Grundstücksqualität maßgebend, die den Flächen zugebilligt wurde, bevor sie im Zuge der Überplanung von der qualitativen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden (Vorwirkungsgrundsatz). Als Qualitätsstichtag wurde in diesem Fall auftraggeberseitig der 21. Januar 2008 vorgegeben, da an diesem Tage die öffentliche Auslegung der Planunterlagen bezüglich des beabsichtigten Verkehrsbauvorhabens begann. Die allgemeinen, konjunkturbedingten Wert- und Ertragsverhältnisse des Grundstücks sind davon abweichend auf den Wertermittlungsstichtag zu beziehen. Dieser wurde in Absprache mit dem Auftraggeber zeitnah auf den 11. Januar 2011 festgelegt. Damit sind der Qualitätsstichtag und der Wertermittlungsstichtag nicht identisch.
Der Autor wurde beauftragt, entsprechende Gutachten zur Ableitung einer Entschädigungszahlung zu erstellen.
Einfuehrung des
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
in Bayern
Einfuehrung des
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
in Bayern
Oliver Schmechtig | Pressemitteilung des IGVB
Im Rahmen der INTERGEO 2011 in Nürnberg haben die drei Verbände IGVB, VBI und VDV am 29. September 2011 zu einer Infoveranstaltung eingeladen. Die Einladung war insbesondere an die Vermessungsingenieure gerichtet, die nicht in der bayerischen Vermessungsverwaltung beschäftigt sind. Rund 100 Vermessungsingenieuren konnte so das Konzept zur Einführung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für das Liegenschaftswesen (ÖbVI) vorgestellt werden. Die Moderation der Veranstaltung wurde von Ing. grad. Gert Karner übernommen, der durch langjähriges berufsständisches Engagement tief in diesem Thema verankert ist.
Das Grußwort zu der Veranstaltung hielt Dr.-Ing. Heinrich Schroeter, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Dr. Schroeter betonte die Bedeutung des Vermessungsingenieurs für alle Kollegen am Bau. Die Begriffe Geometrie, Überwachung, Monitoring und Geoinformation belegen die Entwicklung des Vermessungsingenieurs weit über den landläufig bekannten Landvermesser hinaus. Als Freiberufler erklärte Dr. Schroeter sein Verständnis für die Forderung zur Beleihung des Vermessungsingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben als ÖbVI, wie dies bereits bundesweit umgesetzt ist. Einzig in Bayern sind die hoheitlichen Aufgaben ausschließlich einer Staatsbehörde vorbehalten. Dr. Schroeter führte auch das sehr gut funktionierende Beispiel des Prüfingenieurs für Standsicherheit als erfolgreiches Modell für eine Beleihung des Freien Berufes für hoheitliche Aufgaben an. Die Bedenken der bayerischen Vermessungsverwaltung sollten in gemeinsamen Gesprächen gewürdigt werden. Präsident Dr. Schroeter bot die Mitwirkung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau als Moderator für diese Gespräche und für die Ausarbeitung von Kompromissen an.
Dipl.-Ing. Michael Zurhorst, Präsident des BDVI, hielt anschließend einen Impulsvortrag für die Einführung des ÖbVI in Bayern. Es ging um die sachgerechte Aufstellung der Katastervermessung in ganz Deutschland, die Stellung des Freien Berufes in ganz Europa und die Attraktivität des Berufes für den Nachwuchs. Das Subsidiaritätsprinzip als erklärtes politisches Richtziel in Deutschland sieht vor, dass der Staat nur Aufgaben übernehmen soll, die von »Privaten« nicht erbracht werden können. Der BDVI bietet seine Unterstützung an, um in konstruktiven internen Dialogen mit der bayerischen Vermessungsverwaltung das Ziel der einvernehmlichen Einführung des ÖbVI in Bayern zu erreichen. Das derzeitige Abwehrverhalten der bayerischen Vermessungsverwaltung ist für Zurhorst verständlich und systemimmanent aus der Stellung im Staat heraus. Er betonte, dass es keine Kampagne zur Abschaffung der bayerischen Vermessungsverwaltung gebe, sondern es solle gemeinsam ein Weg zur Mitwirkung des Freien Berufes bei einer Staatsaufgabe gefunden werden.
Als großen Vorteil sieht der BDVI die Flexibilität der mittelständischen Privatwirtschaft, die sehr viel schneller auf Krisen und Umstellungen in der modernen Wirtschaftsgesellschaft reagieren kann als eine staatliche Einrichtung. Der BDVI widerspricht auch der verbreiteten Meinung, dass die Privatwirtschaft nur die lukrativen Landesteile bediene. Eine Unterversorgung mit beliehenen Berufen kann in keinem Gebiet in Deutschland festgestellt werden. Zurhorst verglich einen ÖbVI mit einem Notar, der eine höhere Anerkennung in der Gesellschaft hat als ein Anwalt. Dies gilt auch für einen ÖbVI, wodurch diese Stellung zu einem Qualitätssiegel bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten gesehen werden kann. Während die Ingenieurvermessung oft als Hilfstätigkeit am Bau betrachtet wird, kann über die Stellung als ÖbVI mehr Ansehen in der Gesellschaft erreicht werden und neue Tätigkeitsfelder werden dem Berufsstand erschlossen. Die Einführung des ÖbVI in Bayern wird auch dazu beitragen, mehr Studenten für die Geodäsie zu gewinnen.
Außerdem ist die Mitwirkung des Freien Berufes an der Katastervermessung für die Einheitlichkeit des Berufsbildes auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene immens wichtig.
Die Einführung des ÖbVI wird es für die Vermessungsingenieure in Bayern nicht zum Nulltarif geben, sondern es werden Qualifikationen durch Weiterbildungen durchgeführt werden müssen. Bei der Einführung des ÖbVI in Bayern könnten alle bayerischen Vermessungsingenieure mit den entsprechenden Voraussetzungen daran teilnehmen. Der BDVI bietet hier Hilfestellung aus seiner Erfahrung bei der Einführung des ÖbVI in den neuen Bundesländern an.
Am Ende zitierte Zurhorst aus dem Grußwort von Prof. Dr.-Ing. Thomas Wunderlich, dem Ordinarius für Geodäsie an der TU München: »Es stünde dem Freistaat Bayern vortrefflich an, wenn Politik, Verwaltung und Freier Beruf nun den Schulterschluss machten, um gemeinsam den Weg zur Etablierung der öffentlichen Bestellung von Vermessungsingenieuren zu bereiten. Richten wir den Blick auf das Gemeinsame und nach vorne.«
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